Bundesverordnung – Energiesparen

Bundesverordnung – Energiesparen

Quelle:   BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND KLIMASCHUTZ

 

Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)

 

A.  Problem und Ziel

Der völkerrechtswidrige Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. In der Folge kam es immer wieder zu Reduzierungen der Gasimportmengen von russischen Lieferanten nach Deutschland. Die Bundesregierung rechnet nicht mit einer Verbesserung der Situation. Sie geht vielmehr davon aus, dass weitere Reduzierungen der Liefermengen drohen.

Es ist unklar, ob in Zukunft die Importmengen auf das Niveau der Vorjahre erhöht werden oder ob Einsparpotentiale im Verbrauch und Erhöhungen der Importkapazitäten ausreichen. Dies gilt umso mehr, als Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt und Erdgas als politisches Druckmittel einsetzt. Aus dem willkürlichen Verhalten der Russischen Föderation ergibt sich ein hohes Risiko, dass die Lieferungen im Gegenteil noch weiter gedrosselt werden.

Die aktuelle Lage der Gasversorgung hat damit bereits das Stadium überschritten, in dem lediglich die Voraussetzungen für Vorsorgemaßnahmen gegeben sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat bereits am 30. März 2022 die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die Alarmstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019 ausgerufen.

Dennoch sind zusätzlich kurzfristig umzusetzende und befristete Energieeinsparmaßnahmen zur Stärkung der Vorsorge von großer Bedeutung, um den Eintritt einer Notfallsituation in diesem und im nächsten Winter zu vermeiden. Bei der Energieeinsparung handelt es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern. Jede eingesparte Kilowattstunde hilft ein Stück weit aus der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen heraus

 

B.  Lösung

Die vorliegende Verordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wird gemeinsam mit einer Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Beide Verordnungen bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich, die als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind, vermeiden unnötigen Energieverbrauch, um eine Mangelsituation zu vermeiden oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern. Mit den Maßnahmen der beiden Verordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV) können in den kommenden beiden Jahren Energiekosteneinsparungen bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand in Höhe von 10,8 Milliarden Euro bewirkt werden. Davon im ersten Jahr 4,97 Milliarden Euro und im zweiten Jahr 5,86 Milliarden Euro. Bei der Schätzung wurden aktuell geltenden Marktpreise für Endverbraucher von Gas und Strom zugrunde gelegt. Zu beachten ist, dass Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich und Effizienzmaßnahmen in der Industrie zu Energiekosteneinsparungen über einen deutlich längeren Zeitraum als zwei Jahre führen. Der gesamte Kostensenkungseffekt der durch die Verordnungen bewirkten Energieeinsparungen geht also über die oben genannten 10,8 Milliarden Euro sehr deutlich hinaus. Die erforderlichen Aufwendungen zur Umsetzung der Maßnahmen werden im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand dargestellt.

 

C.  Alternativen

Keine. Sämtliche Maßnahmen dienen der möglichst schonenden Effizienzsteigerung und Energieeinsparung. Mildere Maßnahmen, die dieselbe Menge an Energie einsparen und die einheitlichen Maßstäben für die Erbringung der Einsparung folgen, sind in den erfassten Regelungsbereichen nicht realisierbar. Zwar sollen die Maßnahmen der Verordnung auch einen Signal- und Vorbildeffekt entfalten und zielen somit neben den unmittelbaren Einsparwirkungen auch darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Allein mit freiwilligen Maßnahmen und Selbstverpflichtungen zur Senkung der Energieverbräuche werden die kurzfristig notwendigen Einsparungen jedoch nicht realisiert, zudem kann nur durch rechtliche Vorgaben eine einheitliche Erbringung der Einsparungen sichergestellt werden. Die Maßnahmen zur Gas- und Stromeinsparung sind, wie soeben dargelegt, Teil eines Maßnahmenbündels. Der Eintritt einer Gasmangellage wird nicht durch eine Beschränkung auf wenige der effektivsten Maßnahmen, sondern durch das Zusammenwirken zahlreicher Maßnahmen vermieden.

 

D.  Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht gegeben.

 

E.  Erfüllungsaufwand

      E.1   Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Vorhaben führt bei den Bürgerinnen und Bürgern zu einem Zeitaufwand von 1.342.017 Stunden und zu einem Sachkostenaufwand von 9.777.550 Euro.

     E.2   Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Vorhaben führt bei Energieversorgungsunternehmen sowie bei gewerblichen und privaten Vermietern zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von gut 164 Millionen Euro. Der ausgewiesene einmalige Erfüllungsaufwand der Wirtschaft entsteht durch die neu eingeführte Informationspflicht in § 9 (siehe unten). Das Verhindern eines dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren (§ 10) führt demgegenüber  nicht zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, sondern im Gegenteil zu erheblichen Einsparungen durch vermiedene Energiekosten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der ausgewiesene einmalige Erfüllungsaufwand von 164 Millionen Euro entsteht zu einem wesentlichen Teil aus der Informationspflicht, die in § 9 eingeführt wird.

     E.3   Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der öffentlichen Verwaltung entsteht durch die beabsichtigten Änderungen der Rechtslage ein Erfüllungsaufwand aufgrund des notwendigen Herunterregelns des Energieverbrauchs. Zeit- und Kostenaufwand lassen sich nicht beziffern.

 

F.  Weitere Kosten

Die Änderung der Rechtslage führt nicht zu weiteren Kosten.

 

Mit diesem Link kommen Sie zu der Verordnung (Paragrafen)

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.pdf?__blob=publicationFile&v=4